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Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

In der Ausbildereignungsverordnung sind die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse festgehalten, die potentielle Ausbilder/innen erfüllen müssen.
Im Berufsbildungsgesetz (§ 28 Abs.1 S.2 BBiG) ist festgelegt, dass in Deutschland nur ausbilden darf, wer dafür persönlich und fachlich geeignet ist. Ziel ist es, die Qualität der Ausbildung zu sichern.
Dabei gibt die Ausbildereignungsverordnung vor, worum es sich genau bei die geforderten berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen handelt und wie ein Nachweis über diese Kenntnisse erbracht werden kann.
Die Verordnung war jedoch für mehrere Jahre außer Kraft gesetzt, um die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen wieder zu erhöhen. Mittlerweile wurde die AEVO jedoch überarbeitet und ist seit dem 01. August 2009 in neuer Form gültig.